Die Diskussion über die Euthanasie und die damit in Zusammenhang stehenden Probleme ist in Deutschland aus naheliegenden Gründen sehr erschwert. Der Schock, den das f?lschlich sogenannte “Euthanasieprogramm” der Hitler-Diktatur ausgel?sthat - es ging dabei nicht um die Gew?hrung eines “sanften Todes” für Sterbende, sondern um die T?tung von Geisteskranken und anderen “Balastexistenzen” -, wirkt bis heute nach. Indessen ist durch die stürmische Entwicklung der Medizin, insbesondere der Intensivmedizin, die Auseinandersetzung mit dem Problemkomplex Euthanasie unabweisbar geworden. Menschen, die früher z.B. an einer schweren Hirnverletzung nach Verkehrsunfall gestorben w?ren, k?nnen heute gerettet werden - aber oft nur um den Preis einer lebenslangen schweren Gesundheitssch?digung. Sind solche “Defektheilungen” sinnvoll? H?tte der Arzt den in die Intensivstation ein-gelieferten bewu?tlosen Schwerstverletzten nicht besser sterben lassen sollen? Durfte er überhaupt annehmen, da? dieser Schwerstverletzte, w?re er nicht bewu?tlos gewesen, zugestimmt h?tte, da? man ihn in ein Leben zurückruft, das schwerlich noch als lebenswert bezeichnet werden kann? Und was soll ein Arzt tun, wenn ein Sterbender verlangt, da? man ihn nicht weiter durch lebens- und leidensverl?ngernde Ma?nahmen qu?lt, sondern in Frieden sterben l??t? Oder wenn ein hoffnungslos darniederliegender Patient gar die “Erl?sungsspritze” erfleht?
Angesichts solcher “existenzieller Grenzsituationen” wird man sich davor hüten müssen, Extreml?sungen anzustreben. Man wird behutsam Gründe und Gegengründe abw?gen und einen Weg beschreiten müssen, der dem notleiden- den Patienten, aber auch dem Arzt, in optimaler Weise gerecht wird. Ich kann hier nur einige aus der Vielzahl der Probleme er?rtern, die sich unter dem Stichwort “Euthanasie” stellen, wobei mir eine Auseinandersetzung mit dem - sehr reichhaltigen einschl?gigen Schrifttum aus den Bereichen von Medizin, Moralphilosophie, Theologie und Rechtswissenschaft nicht m?glich ist. Ich will daher versuchen, anhand zweier exemplarischer Abhandlungen, eines Juristen und eines Mediziners, aufzuzeigen, wo die Diskussion heute steht und welche Fragen den Hauptgegenstand des bestehenden Meinungsstreits bilden. Mit Nachdruck m?chte ich betonen, da? meine eigenen überlegungen nur als Beitr?ge zur Problemer?rterung verstanden werden dürfen, nicht als fertige Antworten. Die Fragwürdigkeit meiner Gedanken steht mir deutlich vor Augen - freilich nicht weniger die Fragwürdigkeit gegenteiliger Konzepte.
Die erste Abhandlung, über die ich hier kurz referieren will, stammt von Hans-Joachim Rudolphi. Unter dem Titel “T?tungsverbot und Selbst- bestimmungsrecht” stellt Rudolphi [70-71] den gegenw?rtigen Sach- und Streitstand unter juristischem Aspekt dar. Drei F?lle aus der Praxis bieten das Anschauungsmaterial. Im ersten Fall hat ein an einem Magenkarzinom leidender Patient nachdrücklich den Wunsch ge?u?ert, nichts zu seiner Lebens-verl?ngerung zu unternehmen, falls es noch einmal zu einem Kreislaufversagen komme, denn seine Schmerzen seien unertr?glich; gleichwohl wurde dieser Patient noch viermal nach einem Herzstillstand reanimiert, bis er nach wochenlangem Siechtum verstarb. Im zweiten Fall lag es so, da? ein bei einem Verkehrsunfall schwerverletzter junger Mann mit “Erfolg” reanimiert wurde, wobei aber der Arzt Voraussah, da? ein appalisches Syndrom zurückbleiben würde (ein appalisches Syndrom ist eine irreversible Zerst?rung der Gro?hirnrinde mit der Folge, da? nur noch ein rein biologisches, kein bewu?tes Leben mehr m?glich ist)。 Im dritten Fall ist eine hochbetagte, am Krebs erkrankte und schwer leidende Frau auf ihren ausdrücklichen Wunsch von ihrer Tochter, einer ?rztin, mit einer Morphiumspritze get?tet worden. Problematisch ist hier jedesmal, wie die Grenze zwischen dem Recht auf Leben (und der daraus resultierenden Pflicht eines jeden, Leben zu schützen und zu erhalten) und dem Selbstbestimmungsrecht des Menschen zu ziehen ist.
Der erste Problemkreis betrifft die aktive Sterbehilfe. Schmerzlinderung ohne Lebensverkürzung ist nicht nur erlaubt, sondern grunds?tzlich Pflicht des Arztes. Problematisch wird es, wenn der Arzt dem Sterbenden schmerz- lindernde (analgetische) Mittel verabreicht, die, wie [71-72] der Arzt erkennt, m?glicherweise das Leben verkürzen (sog. “indirekte Euthanasie”, Hilfe beim Sterben)。 Wir wollen uns bei diesem Problem aber nicht aufhalten und nur konstatieren, da? heute ganz überwiegend, auch in Moralwissenschaft und Theologie, anerkannt ist, da? der Arzt auch eine solche Sterbehilfe leisten darf - aber selbstverst?ndlich nur mit Einwilligung des Patienten. Nicht zul?ssig ist die Verabfolgung schmerzlindernder Mittel, wenn diese mit Sicherheit den Tod herbeiführen, das hei?t das Leben verkürzen. Auch wenn der Patient derartiges nachdrücklich und ernsthaft verlangt, ist ein solches Handeln nach §216 des deutschen Strafgesetzbuchs (T?tung auf Verlangen) strafbar (sog. “direkte Euthanasie”, Hilfe zum Sterben); es kommt allenfalls ein Absehen von Strafe, §60 StGB, oder Strafaussetzung zur Bew?hrung, §§56ff. StGB in Betracht (Fall 3; hier wurde - in Holland – eine symbolische Strafe von einer Woche Haft verh?ngt)。 Rudolphi h?lt diese Regelung auch de lege ferenda für richtig, denn die aktive T?tung eines Menschen sei kein angemessenes Mittel, um ihn von seinem Leiden zu befreien. Er mu? aber einr?umen, da? die Grenze zwischen der noch erlaubten lebensverkürzenden Leidensverminderung und der bereits verbotenen leidensmindernden Lebensverkürzung schwer zu ziehen ist. Hinzu kommt die Aporie, da? die Unterstützung einer von einem Patienten frei und voll verantwortlich durchgeführten Selbstt?tung nicht strafbar ist und da? auch die Grenzziehung zwischen der straflosen Teilnahme an einer Selbstt?tung und der strafbaren t?terschaftlichen Begehung einer T?tung auf Verlangen mit “erheblichen Schwierigkeiten” verbunden ist.
Der zweite Komplex ist die passive Sterbehilfe, das hei?t der Arzt tut nichts mehr, um das Leben des Moribunden zu verl?ngern. Wenn der Patient lebensverl?ngernde Ma?nahmen verlangt, mu? der Arzt dem grunds?tzlich nachkommen; Grenzen dieser Pflicht k?nnen sich freilich aus der Knappheit der Ressourcen oder aus den Interessen anderer Patienten ergeben. Wie ist es aber, wenn der Patient darauf besteht, da? nichts mehr zu seiner Lebensverl?ngerung getan wird? Macht sich der Arzt hier strafbar wegen K?rperverletzung (bzw. eigenm?chtiger Heilbehandlung), wenn er trotzdem weiterbehandelt? Oder ist er strafbar wegen T?tung auf Verlangen nach §216 StGB, wenn er unt?tig bleibt? Die letztere Ansicht wird in Judikatur und Literatur in der Tat vertreten, das hei?t es wird angenommen, da? das Delikt der T?tung auf Verlangen auch durch ein Unterlassen verwirklicht werden kann. Mit Recht tritt Rudolphi dieser Auffassung, die die Strafdrohung des §216 StGB unzul?ssigerweise in eine gesetzliche Erm?chtigung für den Arzt zur Zwangsbehandlung umdeutet, entgegen. Das würde ja bedeuten, da? der Arzt eine “Vernunfthoheit” über den Patienten h?tte, diesen also trotz Weigerung behandeln dürfte oder gar mü?te, wenn er, der Arzt, das für gut und richtig h?lt. Eine solche Verletzung des Selbstbe-stimmungsrechts des Patienten ist, wie ich meine, in einer freiheitlichen Gesellschaft nich tragbar. In dem oben geschilderten ersten Fall handelte der Arzt also rechtswidrig.
Im weiteren geht Rudolphi auf die oft schwer zu beantwortenden Fragen ein, wie der Arzt zu verfahren hat, wenn eine rechtswirksame Willens?u?erung nicht mehr m?glich ist, insbesondere in den F?llen der Bewu?tlosigkeit des Patienten. Zutreffend betont er auch hier das Prinzip des Selbstbestimmungsrechts, das hei?t ma?geblich ist der mutma?liche Wille des Patienten und nicht das, was objektiv vernünftig ist oder was ?rztlicher Ethik entspricht. Aber natürlich ist es oft schwer oder sogar unm?glich, den mutma?lichen Willen des Patienten einigerma?en zuverl?ssig zu ermitteln. Ob jemand als Apalliker - Fall 2 - weiterleben will, ist eigentlich keine m?gliche Fragestellung, denn welchen Sinn man einem solchen Leben abgewinnen kann, wei? niemand. Rudolphi weist mit Recht darauf hin, da? sich in derartigen F?llen auch handfeste Drittinteressen (Angeh?rige, Gesellschaft) einmischen. Aber auch sonst ist oft nur schwer zu beurteilen, was ein Patient, den man nicht fragen kann, wohl für sich wünscht. Wird er das bleibende Leiden ertragen k?nnen? Kann er etwas mit der gewonnenen Lebensfrist anfangen? Und was ist im Fall einer interkurrenten Krankheit, soll z.B. eine Lungenentzündung angesichts eines weitfortge-schrittenen Krebsleidens noch behandelt werden? In solchen F?llen mu? der Arzt einen Ermessensspielraum haben. Aber wenn ein ernstzunehmender Wille des Patienten erkennbar ist, mu? er ihm folgen, und ein solcher Wille ist nicht einfach deswegen nicht ernstzunehmen, weil ihn der Arzt für unvernünftig h?lt.
Der letzte Punkt, den Rudolphi behandelt, ist das heute sehr aktuelle Problem, wann der Arzt berechtigt ist, einen Reanimator abzustellen. Ich will diesem Problem hier nicht weiter nachgehen und nur - in übereinstimmung mit Rudolphi - feststellen, da? das Abstellen z.B. einer Herz-Lungen-Maschine rechtlich als Unterlassen und nicht als Tun, auch nicht als Tun durch Unterlassen zu bewerten ist.
Zusammenfassend kann man sagen: Rudolphi r?umt dem Recht auf Selbstbestimmung des Patienten grunds?tzlich den Vorrang vor dem Recht und der Pflicht des Arztes, Leben zu erhalten bzw. zu verl?ngern, ein: n?mlich sowohl bei der indirekten aktiven Euthanasie als auch bei der passiven Euthanasie. Nur im Fall der direkten aktiven Euthanasie soll der Wille des Schwerkranken unbeachtlich sein. De lege lata ist das natürlich unabweisbar. Aber liegt darin nicht ein Bruch in der Argumentation, besonders wenn man in Rechnung stellt, da? die Teilnahme an der Selbstt?tung, und zwar auch die aktive Teilnahme, straflos ist? Diese Frage dr?ngt sich noch mehr auf, wenn wir jetzt den Mediziner h?ren.
Ich folge hier einem Interview, das der Pr?sident der Deutschen Gesellschaft für An?stesiologie und Intensivmedizin, Joachim Schara, unl?ngst gegeben hat. Die darin zum Ausdruck gebrachte Meinung ist nicht nur wegen der exponierten Stellung von Schara bedeutsam (freilich darf man nicht annehmen, da? alle deutschen Intensivinediziner so wie er denken), sondern [75-76] vor allem deswegen, weil hier Aporien zum Vorschein kommen, die für die heutige Behandlung des Euthanasieproblems kennzeichnend sind.
Schara vertritt den Standpunkt, da? in der Intensivrnedizin jeder Patient behandelt werden mu?, wenn eine überlebenschance , sei sie auch sehr gering, besteht, und, zwar grunds?tzlich auch dann, wenn Defekte bleiben würden, z.B. wenn dem Patienten beide Beine amputiert werden, müssen und dieser damit nicht einverstanden ist. Wer glaubt, mit derartigen Defekten nicht leben zu k?nnen, k?nne sich ja, so meint Schara, “diesem ‘defekten’ Leben sp?ter jederzeit durch Selbstt?tung entziehen”。 Nur wenn ein Patient an einem solchen geistigen Defekt leidet, da? er eine derartige Entscheidung, n?mlich zur Selbstt?tung, nicht mehr treffen kann, solle der gro?e Aufwand der In- tensivmedizin nicht betrieben werden. Au?erdem sei eine Indikation für Intensivmedizin dann nicht gegeben, wenn der Patient zu einem eigenen Leben nicht mehr f?hig sein wird, und das sei der Fall, wenn er nicht mehr bewu?t am Leben wird teilnehmen k?nnen, das hei?t, wenn nicht zu erwarten ist, da? er jemals wieder zur Autonomie, zur F?higkeit, selbst zu entscheiden, gelangen wird. Danach ist namentlich dann, wenn ein apallisches Syndrom zurückbleiben wird, nicht zu reanimieren.
Zur Frage, ob der Mensch nicht ein Recht auf seinen eigenen Tod habe, so da? der Arzt [76-77] nicht mehr weiterbehandeln dürfe, wenn der Schwerkranke den Wunsch ?u?ert, ihn sterben zu lassen, meint Schara, einen solchen Wunsch k?nne er nur ernstnehmen, wenn glaubhaft ist, da? der Patient seine Entscheidung aus voller Entscheidungshoheit getroffen hat, also unter Berücksichtigung wirklich aller Erkenntnisse, die auch dem Arzt zur Verfügung stehen. H?ufig entspreche aber der ge?u?erte Wunsch nicht dem, was der Patient wirklich m?chte, und wenn er tats?chlich einmal mit der “Defektheilung” nicht einverstanden sei, habe er ja, wie gesagt, als autonomer Mensch immer die M?glichkeit der Selbstt?tung. Vom Arzt k?nne er nicht verlangen, da? dieser über sein Leben verfügt, indem er ihn nicht weiterbehandelt. Dementsprechend beurteilt Schara auch die sog. Patiententestamente, wie sie jetzt mehr und mehr gebr?uchlich werden, sehr zurückhaltend; sie seien in einer Situation, n?mlich im gesunden Zustand, abgeben für einen Fall: die irreversible Bewu?tlosigkeit, den man von jener Situation aus gar nicht beurteilen k?nne, und daher k?nnten solche Verfügungen für diesen Fall auch nicht gelten (nur beim, apallischen Syndrom soll wieder eine Ausnahme gemacht werden)。
Da? dieser Standpunkt in macherlei Hinsicht juristisch nicht unbedenklich ist, liegt auf der Hand. Die weitgehende Zurückdr?ngung des Patientenwillens hinter dem, was der Arzt für angemessen h?lt, l??t sich mit dem Selbst-bestimmungsrecht des Menschen schwerlich vereinbaren. Wenn Schara sagt, die Entscheidung des Patienten, nicht weiterbehandelt werden zu wollen, sei nur dann beachtlich, wenn dieser alle Erkenntnisse, die auch dem Arzt zur Verfügung stehen, berücksichtigt habe, dann l?uft das darauf hinaus, da? eigentlich niemandoder allenfalls ein medizinisch gebildeter Patient – eine derartige Entscheidung gültig treffen [77-78] kann. Insofern wird hier schon eine “Vernunfthoheit” des Arztes über den Patienten beansprucht. Aber man wird dem erfahrenen Fachmann gewi? auch einr?umen müssen, da gerade die Atmosph?re der Intensivstation mit ihrem ganzen technischen Aufwand es einem bedrohlich Kranken schwer macht, das Ph?nomen des Sterbens zu verarbeiten, und da? daher seine Entscheidung, nicht mehr weiterleben zu wollen, oft fragwürdig sein wird. Derngegenüber mu? aber auch bedacht werden, da? die Entscheidung eines Schwerkranken immer unter einem psychischen Druck erfolgt, ob er nun einer Behandlung zustimmt oder ob er sie ablehnt; ist die Entscheidung aber im ersten Fall grunds?tzlich wirksam - und das wird allgemein angenommen -, dann kann sie im zweiten Fall zumindest nicht prinzipiell unwirksam sein. Da? der Arzt die erstere Entscheidung regelm??ig für vernünftig, die letztere regelm??ig für unvernünftig h?lt, ist jedenfalls kein Kriterium für die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Entscheidung.
Aber wie steht es mit dem Argument, der Patient, der mit seiner Defekt- heilung nicht einverstanden sei, k?nne sich ja jederzeit das Leben nehmen? Man wende nicht ein, dieses Argument sei ein obiter dictum, vielleicht sogar überhaupt nicht ganz ernst gemeint. Selbst wenn es sich so verhielte, w?re das eine die Problematik sehr kennzeichnende Bemerkung. Der Arzt will, das ist verst?ndlich, behandeln und nicht mit Fragen belastet werden, die dieses sein Berufsverst?ndnis transzendieren. “Ich als Therapeut kann mich nicht damit besch?ftigen [78-79] …… , ob und wie der Patient dieses Leben noch verkraften wird”, erkl?rt Schara; “alles, was machbar ist, wird zumindest einmal versucht werden.” Von diesem Standpunkt aus erscheint es durchaus konsequent, die Realisierung seines Wunsches, nicht mehr leben zu wollen, dem Patienten selbst aufzubürden. Es ist ja auch gut zu begreifen, wenn Schara sagt: wollen, da? ein anderer es tut, oder es selbst tun - das ist zweierlei. Damit aber scheint die Aporie unausweichlich, denn dem Patienten die Selbstt?tung anheimstellen, kann als L?sung ganz gewi? auch nicht befriedigen. In der Tat dürfte es auch keine allseitig befriedigende Antwort auf die hier aufgeworfenen Fragen geben. Aber der Versuch mu? gemacht werden. Darum mu? die Frage nach dem Gewicht des Selbstbestimmungsrechts des Menschen im Hinblick auf eine m?gliche lebens- und aber auch leidensverl?ngernde ?rztliche Behandlung erneut aufgeworfen werden. Vor allem gilt es, wie die Ausführungen von Rudolphi und Schara deutlich gemacht haben dürften, darum, wie sich die Strafbarkeit der T?tung auf Verlangen mit der Straflosigkeit der (aktiven) Teilnahme an der Selbstt?tung vereinbaren l??t.
Als eindrucksvolles Beispiel für die Fragwürdigkeit des §216 des Deutschen Strafgesetzbuchs - Freiheitsstrafe für T?tung auf Verlangen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren - kann der wirklich geschehene Fall eines Mannes dienen, der vom Kopf abw?rts für immer gel?hmt [79-80] ist und dessen Frau dem sehnlichen Wunsch, ihn von seinen Qualen zu erl?sen, mit Hinblick auf die Strafbarkeit eines solchen Tuns nicht entsprechen zu k?nnen glaubt. Die da und dort ge?u?erte Ansicht, hier müsse die Frau aus Liebe zu ihrem Mann die m?gliche Bestrafung eben auf sich nehmen, verschiebt das Problem in unzul?ssiger Weise. H?lt man es für richtig, da? die Frau ihrem Mann hilft, dann darf man diesen Weg nicht mit einer Strafdrohung verbarrikadieren. Der Fall ist deshalb so tragisch, weil dieser Mann ja nicht sich selbst t?ten kann -, er k?nnte es h?chstens in der Weise, da? er ein ihm an die Lippen gehaltenes Glas mit einem t?dlichen Gift austrinkt; doch dieses Glas reicht ihm niemand, da eben ganz ungewi? ist, ob ein Gericht in dem blo?en Trinken eine Selbstt?tung sehen würde.
Freilich lie?e sich das Paradoxon formal in der Weise aufl?sen, da? man auch die Teilnahme an der Selbstt?tung unter Strafe stellt. Aber abgesehen davon, da? dies zu der kaum akzeptablen Konsequenz n?tigen würde, die Selbstt?tung für rechtswidrig zu erkl?ren, die Tragik der in unserem Zusammen- hang interessierenden F?lle würde auf diese Weise nicht nur nicht entsch?rft, sondern auch ausgesprochen versch?rft. Die vage Hoffnung, das Reichen des Giftbechers an die Lippen k?nnte als Teilnahme am Suizid für straflos erachtet werden, w?re dann auch dahin. Im übrigen deutet nichts darauf hin, da? die Strafrechtspraxis und die Strafrechtslehre in Richtung eines solchen Vorschlags einschwenken werden. Es mu? deshalb davon ausgegangen werden, da? an der Straflosigkeit der Teilnahme an einer Selbstt?tung nicht zu rütteln ist. Somit gilt das Augenmerk der Strafvorschrift gegen die T?tung auf Verlangen, §216 StGB.[80-81]
Da? auch an §216 StGB nicht gerüttelt werden darf, ist nach wie vor herrschende Meinung. Aber die Stimmen, die das nicht mehr so unwider- sprochen hinnehmen, werden zahlreicher. Das h?ngt unmittelbar damit zusam-men, da? die Problemf?lle, die den §216 StGB in Frage stellen, angesichts der Entwicklung der modernen Medizin zahlreicher geworden sind. So verlangt z.B. die Humanistische Union in Deutschland eine Einschr?nkung des §216 StGB in der Weise, da? die Tat nicht strafbar sein soll, wenn sie begangen wurde, um einen menschenwürdigen Tod zu erm?glichen. Karl Engisch, ein führender und keineswegs für verstiegene L?sungen zug?nglicher Vertreter des ?rztlichen Strafrechts, pl?diert dafür, die T?tung auf Verlangen zumindest in extremen F?llen straflos zu lassen, etwa wenn die Tat zur Verringerung des Leidens und der Schmerzen eines sterbenden Menschen geschieht. Und der Freiburger Strafrechtler Rudolf Schmitt, ein in solchen gerade auch moralisch sehr gravierenden Fragen eher noch zurückhaltenderer Autor, spricht sich sogar für die Streichung des §216 StGB und damit für die Straflosigkeit einer durch eine mangelfreie Einwill igung des “Opfers” gedeckte T?tung aus. Ich lasse es bei diesen drei Stimmen bewenden, wiewohl es noch zahlreiche weitere ?hnlich lautende gibt.
Wenn wir das aufgeworfene Problem analysieren, wird man zun?chst festzustellen haben, da? es einen grunds?tzlichen wertm??igen Unterschied zwischen der T?tung auf Verlangen und der (aktiven) Teilnahme an der Selbstt?tung - Anstiftung und Beihilfe - nicht gibt. In concreto kann mal das eine, mal das andere schwerwiegender sein. Unter Umst?nden ist die Teilnahme am Suizid sehr viel gravierender als eine Tat nach §216 StGB. Wer, um an einen Fall aus der Rechtsprechung anzuknüpfen, seinen - keineswegs sterbens- kranken Ehepartner dazu überredet, sich aufzuh?ngen, und ihm dabei auch noch hilft, handelt zweifellos verwerflicher als die Frau, die ihrem vom Kopf abw?rts gel?hmten Mann auf dessen flehentliche Bitte den Tod gibtsofern man in dem letzteren Fall überhaupt von Verwerflichkeit sprechen kann. Da? der Helfende als T?ter nach §216 StGB erscheint, liegt je nach Lage der Dinge mitunter einfach daran, da? der Leidende nicht mehr die M?glichkeit hat, sich selbst das Leben zu nehmen. Der franz?sische Cancerologe Léon Schwartzenberg sagt denn auch, da? die T?tung auf Verlangen nichts anderes als Selbstmord durch eine Mittelsperson sei.
Vielfach wird argumentiert, das Leben des Menschen sei auch ein Rechtsgut der Allgemeinheit, so da? der einzelne darüber nicht verfügen k?nne. Das ist aber nicht richtig; es ist anerkannt, da? das Leben in unserer Rechtsordnung, insbesondere in Art.2 Abs.2 des Grundgesetzes, der deutschen Verfassung, als ein h?chstpers?nliches Recht konzipiert ist, Dann aber ist nicht einzusehen, warum dieses Recht juristisch unverzichtbar sein soll. Dem Einwand, diese Auffassung führe zu einem extremen Individualismus, l??t sich entgegenhalten, [82-83] da? die Meinung, der Mensch sei gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet, sich am Leben zu erhalten, einem bedenklichen Kollektivismus das Wort redet. Gewi?, der einzelne ist der Gemeinschaft verpflichtet, aber nur solange er lebt; er ist der Gemeinschaft indessen nicht verpflichtet zu leben.
Natürlich soll hier nicht die religi?s und vielleicht auch moralisch fundierte Unverfügbarkeit des Lebens in Frage gestellt werden. Nur l??t sich damit keine staatliche Strafnorm begründen. über eine Selbstt?tung und über eine Einwilligung zur T?tung mu? der einzelne selbst entscheiden, - vor seinem Gewissen, vor seinem N?chsten, vor Gott. Den Staat geht das nichts an.
Nun wird der §216 StGB von der h.M. auch gar nicht religi?s und moralisch legitimiert, vielmehr führt man vor allem Beweisschwierigkeiten ins Feld: das Opfer k?nne der Behauptung des T?ters, es habe eingewilligt, nicht mehr widersprechen. Aber abgesehen davon, da? man mit dem Hinweis auf Beweisprobleme nicht die Strafwürdigkeit eines Verhaltens begründen kann - n?hme man das Argument ernst, so mü?te man §216 StGB abschaffen und bei T?tung auf Verlangen immer wegen Totschlags (§212 StGB) strafen, denn bei Beibehaltung beider Strafbestimmungen tauchen die genannten Beweis-schwierigkeiten ja auch auf. Aus einem ?hnlichen Grund greift auch die Behauptung, der in seine T?tung Einwilligende sei stets einwilligungsunf?hig, nicht durch; das h?tte ja zur Konsequenz, da? [83-84] §216 StGB überhaupt unanwendbar ist. Nicht schlüssig ist sodann auch das Argument, die T?tung auf Verlangen müsse deshalb bestraft werden, weil der Grundsatz der Un-antastbarkeit fremden Lebens nicht durchbrochen werden dürfe. W?re das richtig, so dürfte es bei der T?tung keine Rechtfertigungsgründe geben, und vor allem mü?te zwingend auch die Teilnahme an einer Selbstt?tung strafbar sein. V?llig indiskutabel schlie?lich ist der Einwand, wegen eines m?glichen Mi?brauchs mit dem Vorbringen im Proze?, der Get?tete habe eingewilligt, mü?ten auch F?lle bestraft werden, die in concreto nicht strafwürdig sind.
Wenn man - in noch aufzuzeigenden Grenzen - der Einwilligung des Get?teten bzw. seinem ernsthaften Verlangen strafausschlie?ende Wirkung beimi?t, dann bedeutet das keine Ausnahmeregelung für die T?tung, schon gar nicht ein “Recht” auf T?tung. Es bedeutet nur, da? die uralte Regel “volenti non fit iniuria” grunds?tzlich auch, in diesem Bereich gelten soll. Anders ausgedrückt: nicht um die Schaffung einer Ausnahmeregelung zum T?tungsverbot geht es, sondern um die Beseitigung einer Ausnahmeregelung (und eine solche ist §216 StGB) zu dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, da? Selbstsch?digung nicht strafbar ist und daher auch nicht die Sch?digung eines anderen, der auf den Rechtsschutz wirksam verzichtet hat.
Der Strafverzicht bei der T?tung auf Verlangen kann freilich nicht ausnahmslos gelten und insofern bleibt ein ungel?ster Rest im Hinblick auf die Teilnahme an einer Selbstt?tung, die immer straffrei bleibt. Problematisch ist natürlich die Grenzziehung. Man kann, etwa nach dem Vorschlag Engischs, Straflosigkeit nur für den Fall vorsehen, da? ein Sterbender auf sein Verlangen get?tet wird, um ihn von seinem Leiden zu erl?sen. Wahrscheinlich ist das aber zu eng. Um der Praxis eine geschmeidigere Formel an die Hand zu geben, kann man daran denken, hier den Grundsatz des §226a des deutschen Straf-gesetzbuchs zur Geltung zu bringen; in dieser Bestimmungen hei?t es, da? eine K?rperverletzung trotz Einwilligung strafbar ist, wenn sie gegen die guten Sitten verst??t. Demgem?? k?nnte man den §216 StGB, T?tung auf Verlangen, so fassen: “Wer eine T?tung aufgrund des ausdrücklichen und ernstlichen Verlangens des Get?teten vornimmt, ist nur dann strafbar, wenn die Tat trotz des Verlangens gegen die guten Sitten verst??t.”
In diesem Vorschlag ist mit voller Absicht die Formulierung “nur dann strafbar” gew?hlt und nicht, wie in §226a StGB, “nur dann rechtswidrig”, damit nicht die Meinung aufkommen kann, hier gehe es um Rechte und Pflichten, also der Arzt etwa sei verpflichtet, eine Sterbenden durch aktives Tun zu t?ten, wenn dieser das verlangt. Von einer derartigen Verpflichtung kann selbstverst?ndlich keine Rede sein - so wenig ein Arzt verpflichtet ist, einen [85-86] straflosen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen, oder jemand gar die Pflicht haben k?nnte, einem Selbstm?rder beizustehen, weil dessen Tun nicht strafbar ist. Weil hier, gerade von Arzten, immer wieder falsche Schlüsse gezogen werden, bedarf es der Hervorhebung: aus der blo?en Straflosigkeit eines Tuns folgen derelei Pflichten keineswegs.
Mit gro?em Nachdruck mu? betont werden, da? der hier gemachte Vorschlag keinen Freibrief für die direkte aktive Euthanasie bedeutet. Zun?chst sind schon einmal alle solchen Handlungen, die nicht durch das ausdrückliche Verlangen des Sterbenden gedeckt sind, nicht von der Strafbarkeit aus- genommen. Das gilt vor allem auch für die F?lle, die man in Deutschland heute etwas mi?verst?ndlich “Früheuthanasie” nennt, d.h. für die T?tung gesch?digter Neugeborener. Des weiteren kann die blo? mutma?liche Einwilligung nicht genügen, z.B. darf ein Arzt nicht annehmen, ein bewu?tloser Schwerverletzter wolle nicht als Appaliker weiterleben. Und schlie?lich ganz grunds?tzlich: kein Arzt - und auch niemand sonst - darf überlegungen in der Richtung anstellen, was das Leben des Patienten noch wert ist. Es geht also nicht an, da? man abw?gt, ob der Patient noch zu bewu?tem, ichhaftem Leben f?hig sein wird. Jede Relativierung des Wertes eines menschlichen Lebens ist ein Schritt in den Abgrund. Wer aus einem derartigen Motiv t?tet, handelt in dem oben erw?hnten Sinne sittenwidrig.
Ich will hier keinem Einbruch in den Lebensschutz das Wort reden. Mein Pl?doyer gilt allein der Autonomie des Menschen und damit seinem Selbst- bestimmungsrecht.